1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1 Der Verein trägt den Namen „Berufsverband Intimitätskoordination und Kampfchoreografie e.V.“.
2 Er hat den Sitz in München.
3 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5 Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.
2 Vereinszweck
1 Zweck des Vereins ist
- 1 die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Kampfchoreografie und Intimitätskoordination im Bereich Theater, Bühne, Fernsehen, Film, Multimedia und Event im deutschsprachigen Raum,
- 2 die Förderung des Austausches und eines solidarischen Umgangs der Mitglieder untereinander,
- 3 die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber den Theatern und Bühnen, den Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Bildungsinstitutionen, den Gewerkschaften sowie Arbeitgeberverbänden. Zudem setzt sich der Verband das Ziel Empfehlungen zu Honorarzahlungen auszusprechen und weiterhin Ansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgetz ergeben, zu etablieren.
- 4 die Interessensvertretung der Mitglieder auf weiteren Gebieten, zum Beispiel in Form einer Prozessstandschaft oder Verbandsklage sowie in Fragen der Medien-, Urheberrechts-, Arbeits- und Sozialpolitik, sowie bei der außergerichtlichen Verfolgung berufsständischer Interessen. Über das Einreichen einer Klage oder äquivalente Maßnahmen entscheidet der Vorstand.
2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- 1 die Vernetzung des Verbands und seiner Mitglieder mit denen an die Kampfchoreografie und Intimitätskoordination angrenzenden Gewerken und überregionalen und internationalen Institutionen,
- 2 die Förderung der Zusammenarbeit zwischen KampfchoreografInnen und IntimitätskoordinatorInnen und allen anderen Kunstformen und Wissenschaften,
- 3 die Außendarstellung seiner Mitglieder im Bereich Forschung, Techniken und individuellen Fähigkeiten im Bereich Kampfchoreografie und Intimitätskoordination,
- 4 die Einrichtung und Pflege einer gemeinsamen Webpräsenz,
- 5 die Veranstaltung von Verbands- und Netzwerktreffen,
- 6 die Einrichtung eines Weiterbildungsangebots.
3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele ArbeitnehmerInnen beschäftigen.
3 Mitgliedschaft
1 Mitgliedschaft
-
- 1 Mitglied des Vereins kann jede/r im deutschsprachigen Raum tätige/r KampfchoreografIn und Intimitätskoordinatorin werden. BerufsanfängerInnen können eine Juniormitgliedschaft beantragen, die nähere Ausgestaltung bestimmt der Vorstand. Weiterhin ist die Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie Fördermitgliedern möglich, letztere müssen nicht KampfchoreografInnen oder IntimitätskoordinatoInnen und können juristische Personen sein.
- 2 Die Aufnahme ist schriftlich oder in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
- 3 Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich untereinander, die schutzwürdigen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren.
- 4 Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht, sowie das Recht, Anträge an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu stellen. Fördermitglieder sind hiervon ausgenommen.
- 5 Die Mitglieder haben regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu leisten, über deren Höhe der Vorstand entscheidet, bei einer Erhöhung von mehr als 10% entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge dienen zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfolgung der Ziele des Vereins entstehen. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge stunden. Näheres wird in der Beitragsordnung gesondert geregelt.
Der Verein behält sich vor im Ausnahmefall Sonderumlagen zu beantragen, die von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden muss. - 6 Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
- 7 Die Art der Mitgliedschaft bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Näheres wird in der Mitgliedsordnung geregelt.
2 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- 1.1 durch Austrittserklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Verein mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
- 1.2 im Todesfall,
- 1.3 mittels Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder mit Beiträgen in Rückstand ist und trotz Mahnung mit Ausschlussandrohung keine Zahlung vornimmt, näheres hierzu regelt die Beitragsordnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
2 Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle etwaigen Ansprüche des ehemaligen Mitglieds, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, dem Verein gegenüber.
4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
-
- 1 der Vorstand,
- 2 die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe wie lokale Untergruppen sowie ein Beirat gebildet werden.
5 Der Vorstand
- 1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten ordentlichen Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt nach Absprache mit der Vorstandschaft.
- 2 Die Vorstandsämter müssen bei drei Vorständen mit einer Person des einen und mit zwei Personen des anderen Geschlechts besetzt sein, bei vier Vorständen mit zwei Person des einen und mit zwei Personen des anderen Geschlechts und bei fünf Vorständen mit zwei Person des einen und mit drei Personen des anderen Geschlechts. Personen ohne eindeutige Geschlechtszuordnung können im Vorstand sowohl dem einen als auch dem anderen Geschlecht zugerechnet werden.
- 3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
- 4 Der Vorstand leitet den Verein, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie von dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Er beschließt insbesondere über die Anstellung und Entlassung der Arbeitnehmer des Vereins, sowie über die Aufnahme seiner Mitglieder.
- 5 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- 6 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Sie werden von den geschäftsführenden Vorständen mindestens vier Wochen, in dringenden Fällen eine Woche, zuvor schriftlich oder per E-mail
- 7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.
- 8 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren per E-Mail oder fernmündlich erklären.
- 9 Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen zu unterzeichnen. Zeichnungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende und sein Protokollant. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern innerhalb zweier Wochen nach Beschlussfassung übersendet.
- 10 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
- 11 Der Vorstand informiert die Mitglieder halbjährlich per E-mail über die getroffenen Beschlüsse.
- 12 Der Vorstand kann ohne Beschluss der Mitgliederversammlung über besondere Ausgaben in Höhe von 1000 € verfügen, die nicht im Haushaltsplan aufgeführt sind.
6 Mitgliederversammlung
- 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- 2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der ordentlichen Vereinsmitglieder per E-Mail und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- 3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- 4 Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Die Tagesordnung kann im Verlauf der Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss weiterhin ergänzt werden, über diese ergänzten Tagesordnungspunkte kann die Mitgliederversammlung Beschlüsse
- 5 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Wahl des Vorstandes,
- Aufgaben des Vereins,
- Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge ab einer Erhöhung von mehr als 10%,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Haushaltsplan.
- 6 Die Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der /die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern bestimmt Weiterhin bestimmt der Vorstand den/die ProtokollführerIn.
- 7 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- 8 Die Mitgliederversammlung stimmt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist eine schriftliche und geheime Stimmabgabe durchzuführen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit wird ein weitere Wahlgang durchgeführt bei dem die Möglichkeit der Stimmenthaltung entfällt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
- 9 Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch teilnehmende Mitglieder ist nur aufgrund schriftlicher, unterschriebener Vollmacht möglich, wobei der Nachweis der Unterschrift durch Fax oder elektronisch gescanntes Formular (pdf) zu erbringen ist. Die Vollmachten sind vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand mittels Vorlage der entsprechenden Schriftstücke zur Registrierung mitzuteilen. Jedes teilnehmende Mitglied kann höchstens zwei abwesende Mitglieder durch deren Vollmacht vertreten.
- 10 Die ordentliche Teilnahme an Mitgliederversammlungen soll nach technischer Verfügbarkeit auch per Videokonferenz möglich gemacht werden. Sollte dies nicht machbar sein, kann eine entsprechende Vollmacht auch nach Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Sollte dies auch nicht möglich sein, entscheidet der/die VersammlungsleiterIn über das weitere Vorgehen.
7 Satzungsänderung
- 1 Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
- 2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per E-Mail mitgeteilt werden.
8 Beurkundung von Beschlüssen
- 1 Die in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den ordentlichen Mitgliedern in einem angemessen Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- 1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- 2 Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das deutsche Klingenmuseum in Solingen und Ärzte ohne Grenzen e. V..